Stand 11.05.2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Euro TV Produktion GmBH und Euro TV outside broadcast GmBH
Gölsentalstrasse 61, A-3161 St. Veit a. d. Gölsen.
§ 1 Vertragsabschlüsse
1.Soweit keine abweichenden Vertragsbedingungen im einzelnen ausgehandelt wurden, erfolgen
unsere Vertragsabschlüsse auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie
sind – unter jeweils ausdrücklichem Hinweis unserer Preislisten, unserer Auftragsbestätigungen
unseren Angeboten der unseren Abnehmern zur Verfügung gestellten Vertragsformulare sowie
der von uns gegenüber unseren Lieferanten verwandten Bestellformulare sind mit dem Hinweis
auf unserer Webseiten angeführt. . Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer und
Lieferanten sind, gleich ob sie den unseren entgegen stehen oder nicht, ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung für uns unverbindlich. . Vertragsabschlüsse mit uns bedürfen zu
ihrem Zustandekommen der schriftlichen Form. Bei schriftlichem Auftrag wird die schriftliche
Auftragsbestätigung gegenüber unseren Abnehmern durch die Ablieferung der von dem
Abnehmer bestellten Ware oder durch die Inangriffnahme der von dem Abnehmer bestellten
Leistung ersetzt.
Etwaige Angebote, die wir unterbreiten sind freibleibend, es sei denn, wir hätten bei ihrer
Unterbreitung schriftlich etwas anderes erklärt. Sie werden erst mit der Auftragsbestätigung
nach erfolgter Annahme verbindlich. Die Preise unserer Waren und Leistungen sind auch nach
Auftragsbestätigung freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als Festpreise bestätigt werden.
Durch schriftliche Erklärungen aus unserem Hause werden wir nur dann verpflichtet, wenn sie
durch einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten gekennzeichnet sind.
Aus der Erfüllung eines nicht rechtswirksam bestätigten Auftrags oder der Abnahme einer nicht
rechtswirksam erfolgten Bestellung ist nicht auf eine Duldungsvollmacht zu schließen.
§ 2 Leistungserbringung
1.Unsere Verkaufspreise verstehen sich ab Lager St. Veit an der Gölsen. Leistungsort für alle
Ansprüche aus den mit uns geschlossenen Verträgen ist, ungeachtet der von uns
übernommenen Versendung, ausschließlich der Sitz unserer Gesellschaft.
2.Die von uns angegebenen Leistungsfristen beginnen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, es
sei denn, im Vertrag ist festgehalten, welche konkreten Ausführungseinzelheiten der Abnehmer
noch mitzuteilen hat. In diesem Falle beginnen die Leistungsfristen mit dem Eingang einer
entsprechenden schriftlichen Erklärung des Abnehmers bei uns. Die Leistungsfristen enden mit
der Ablieferung oder, falls uns die Ablieferung durch Übersendung aus von uns nicht zu
vertretenden Umständen unmöglich wird, mit der Meldung der Versandbereitschaft.
3.Kommen wir mit unserer Leistung in Verzug, so muß uns der Abnehmer eine angemessene
Nachfrist setzen. Erfolgt auch während der Nachfrist keine Ablieferung oder Meldung der
Versandbereitschaft im Sinne des vorausgehenden Absatzes, so kann der Abnehmer vom Vertrag
zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind,
außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auf den Ersatz des im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt. Teilleitungen sind zulässig und vom
Abnehmer nur dann zurückweisungsfähig, wenn er nachweisen kann, daß durch den teilweisen
Verzug sein Interesse an dem gesamten Vertrag fortgefallen ist.
4.Höhere Gewalt berechtigt uns, unsere Leistung für die Dauer der Behinderung und einer
anschließenden Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn sie uns die Leistung unmöglich macht
oder wesentlich erschwert, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt
gelten auch Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Rohstoffknappungen oder
unvorhersehbare Ausfälle bei unserer eigenen Belieferung. Unter Ausschluß aller sonstigen
Ansprüche kann der Abnehmer in diesen Fällen von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom
Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Zeit liefern wollen. Erklären wir uns nicht, so
kann der Abnehmer zurücktreten.
5.Nimmt der Abnehmer die ihm aufgrund seines Auftrages gelieferte Ware nicht ab, so können
wir, nach dem wir ihm eine Nachfrist von einer Woche gesetzt haben, vom Vertrage zurücktreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Statt der Geltendmachung dieser Rechte
können wir über die Ware auch anderweitig verfügen und dem Abnehmer innerhalb von zwei
Wochen ab Ablauf der gesetzten Nachfrist gleichartige Ware zu den Vereinbarten Bedingungen
liefern.
6.Reparaturaufträge unserer Abnehmer, die wir außerhalb von Gewährleistungsarbeiten
übernehmen, werden von uns ohne erneute Rücksprache hinsichtlich der entstehenden Kosten
ausgeführt, es sei denn, es wurde zunächst nur die Erstellung eines Kostenanschlags vereinbart.
In letzterem Fall berechnen wir dem Abnehmer die Kosten unseres Kostenanschlags, wenn er
nach Erhalt des Kostenanschlags von dem Reparaturauftrag Abstand nimmt. Die
Kostenanschläge erfolgen ohne Übernahme einer Gewähr für Richtigkeit.
7.Der Versand einer Ware erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferanten, jedoch ohne Gewähr
für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen
auf Kosten des Abnehmers. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten.
8.Die Verpackung einer Ware ist in dem Angebots- und Listenpreisen enthalten. Sämtliche Waren
werden in geeigneten Kartonagen geliefert. Besondere Packmaterialien, wie zB seetüchtige
Verpackung, Luftfracht, Kollis etc. gehen zu Lasten des Abnehmers. Bei Rückgabe des
Packmaterials erfolgt keine Vergütung.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1.Unsere Rechnungen sind grundsätzlich zahlbar innerhalb von 20 Tagen, sofern nicht eine
anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Zahlungsüberweisungen haben auf die in unserer Rechnung angegebenen Bankkonten zu
erfolgen. Nehmen wir Schecks oder Wechsel entgegen, so geschieht dies zahlungshalber. Unsere
Forderung gilt erst dann als getilgt, wenn der von Rückgriffsansprüchen unbelastete Gegenwert
unserem Bankkonto gutgebracht wurde. Wechselspesen gegen zu Lasten unseres Abnehmers.
Außer an unsere Geschäftsführer und Prokuristen kann an unsere Angestellten oder
Handelsvertreter mit befreiender Wirkung nur bezahlt werden, wenn sie eine von uns
ausgestellte Quittung vorlegen können oder über eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme
der Zahlung verfügen.
3.Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Zinsen, Provisionen und Spesen. Die Geltendmachung
darüber hinausgehender Schäden wird hierdurch nicht berührt. Außerdem haben wir das Recht,
Sicherheitsleistungen zu verlangen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauskasse
oder Sicherheitsleistung zu erbringen.
4.Ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel werden unsere sämtliche
Geldforderungen gegen einen Abnehmer fällig, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt
oder nach Vertragsabschluß oder der Entgegennahme von Wechseln und Schecks Umstände
bekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu
begründen. Wir können in diesen Fällen auch nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5.Eine Aufrechnung unserer Forderung mit einer Gegenforderung, die nicht unbestritten oder
nicht rechtskräftig ist, ist unzulässig. Desgleichen ist die Zurückbehaltung fälliger
Rechnungsbeträge unzulässig.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1.Die von uns an unseren Abnehmer gelieferten Waren stehen, solange wir aus der
Geschäftsverbindung Geldforderungen gegen den Abnehmer haben, unter
Eigentumsvorbehalt. Im Falle der Verbindung oder Verarbeitung der Ware erwerben wir an
Stelle unseres bisherigen Alleineigentums, sofern es untergehen sollte, in Höhe des Wertanteils
unserer Ware Miteigentum an dem neu entstehenden Gegenstand. Außerdem überträgt uns der
Abnehmer schon jetzt seine dabei entstehenden Eigentumsrechte und verpflichtet sich, den neu
entstandenen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren.
2.Der Abnehmer ist berechtigt, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende sogenannte
Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu veräußern, solange er
nicht in Verzug ist. Dieses Recht können wir im Falle der Gefährdung unserer Ansprüche
widerrufen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung,
sowie zur Sicherungsübereignung, ist der Abnehmer nicht befugt. Werden unsere Rechte an der
Vorbehaltsware durch Dritte beeinträchtigt, die etwa durch Pfändung, so hat er uns dies
unverzüglich mitzuteilen.
3.Die durch die Veräußerung der durch Vorbehaltsware an Dritte entstehenden Forderungen tritt
uns der Abnehmer schon jetzt ab. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretungen der
Dritten bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen
Drittschuldner erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, sowie die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Bis zum jederzeitigen Widerruf ist der Abnehmer berechtigt und verpflichtet, die uns
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt auch ohne
ausdrücklichen Widerruf, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt.
4.Die uns zustehenden Sicherheiten dienen nur zur Deckung unserer Forderungen. Übersteigt
der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20% , so sind wir auf
Verlangen des Abnehmers verpflichtet, die darüber hinaus gehenden Sicherheiten nach unserer
Auswahl freizugeben.
5.Ist der Abnehmer im Verzug oder in Zahlungsschwierigkeiten, so sind wir berechtigt, die
Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sie jederzeit beim Abnehmer abzuholen oder
abholen zu lassen. Voraussetzung hierzu ist nicht, daß wir zuvor dem Abnehmer eine Frist
gesetzt hätten mit der Erklärung, daß die Annahme der Leistung nach Ablauf eine Frist gesetzt
hätten mit der Erklärung, daß die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist abgelehnt wird.
Der Abnehmer entbindet uns ausdrücklich von der Verpflichtung zum Nachweis des Verzugs
oder der Zahlungsschwierigkeit. Ebenso gestattet er uns ausdrücklich zum Zwecke der Abholung
der Ware deren Aufbewahrungsräume zu betreten. Ein Recht zum Besitz hat der Abnehmer in
diesem Falle nicht mehr. Abgeholte Vorbehaltsware können wir auf Kosten des Abnehmers
überholen lassen. Auch alle sonstigen Kosten, die uns durch die Wiederinbesitznahme der
Vorbehaltsware entstehen, haben der Abnehmer zu ersetzen. Weitergehende Rechte aus denen
der Warenlieferung zu Grunde liegenden Vertrag werden durch die Abholung der
Vorbehaltsware nicht berührt.
6.Wir behalten uns das Recht bis zur Vollständigen Zahlung auf das Produzierte Material. Weiter
sind alle Rechte die mit dem Erzeugnis verbunden sind bis zur Vollständigen Bezahlung beim
Lieferanten. Auch alle in Folge erzeugten Produkte stehen im Eigentum des Lieferanten bis zur
vollen Bezahlung.
§ 5 Gewährleistung
1.Mängel der vom Abnehmer bei gekauften Ware, die bei sachgemäßer Untersuchung ohne
weiteres erkennbar sind, müssen uns innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware an
den Abnehmer, Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer
Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Sofern es sich bei der Ware um Geräte handelt, über
die ein Geräteschein ausgestellt wurde, ist der Anzeige der vollständig ausgefüllte Geräteschein
beizufügen.
2.Für Mängel, die uns der Abnehmer innerhalb eines Jahres nach dem Tage der Ablieferung der
gekauften Ware entsprechend der vorstehenden Bestimmung ordnungsgemäß anzeigt, leisten
wir in der Weise Gewähr, daß wir die Ware nach unserer Wahl entweder nachbessern oder durch
eine mangelfreie Ware ersetzen. Nachbesserung und Ersatzlieferung erfolgen ohne Berechnung
irgendwelcher bei uns entstehender Kosten.
Für Teile, die einem normalen mechanischen Verschleiß unterliegen, wie zB Tonköpfe (nicht GXTonköpfe),
Gummi- und Plastikteile beträgt die Gewährleistungsfrist statt einem Jahr nur sechs
Monate. Keine Gewährleistung bestellt für Transportschäden und Schäden, die durch
Verwendung nicht geeigneten Zubehörs oder unsachgemäßer Behandlung entstanden sind 8zB
verschmutzte Tonköpfe, abgebrochene Videoköpfe, Brennflecken im Vidicon und dergleichen).
Keine Gewährleistung besteht desweiteren für bei uns gekaufte gebrauchte Ware sowie für
Ware, die nach der Ablieferung zu einem im Rechtssinne neuen Gegenstand verbunden oder
verarbeitet wurde. Ist die Seriennummer eines Gerätes verändert, unkenntlich gemacht oder
entfernt, so sind wir bis zum Nachweis, daß das Gerät bei uns gekauft wurde, berechtigt, jegliche
Gewährleistung zu verweigern. Weisen wir eine Mangelanzeige schriftlich als unbegründet
zurück, so verjährt der Gewährleistungsanspruch spätestens einen Monat nachdem die
Zurückweisung dem Abnehmer zugegangen ist.
4.Der Abnehmer hat das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der ihm berechneten
Vergütung oder eine Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern die von uns
vorgenommenen Nachbesserung des Mangels einmal fehlgeschlagen ist und der Abnehmer
dringend auf die Benutzung der Sache angewiesen ist, anderenfalls sofern die von uns
vorgenommenen Nachbesserung eines Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Andere
Gewährleistungsansprüche des Abnehmers, ob für erkennbare oder nicht erkennbare Fehler,
sind ausgeschlossen.
5.Für Reparaturaufträge unserer Abnehmer, die wir außerhalb der Gewährleistung für die bei
uns gekaufte Ware übernehmen sowie für alle anderen mit uns abgeschlossene Werkverträge,
gilt die vorstehende Gewährleistungssregelung sinngemäß, jedoch mit der Einschränkung, daß
die Gewährleistungsfrist in jedem Falle nur sechs Monate beträgt. Für die Rechtzeitigkeit der
Anzeigen im Rahmen der Gewährleistungsregelung ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Sitz
unserer Gesellschaft oder bei einer unserer Vertragswerkstätten maßgebend.
6.Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht nur zur Annullierung eines gesamten Auftrags
oder anderer bereits erteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge.
7.Bei weisungsgebundenen Dienstleistungen oder Produktionen haftet der Abnehmer für das
Produktionsmaterial oder Schäden die durch dieses verursacht werden an Produktionsmaterial
oder 3. Personen, insbesondere bei Aussenproduktionen, die Witterungseinflüssen ausgesetzt
sind, soweit keine abweichenden Vertragsbedingungen im einzelnen ausgehandelt wurden.
8.Der Abnehmer haftet für Schäden bei weisungsgebundenen Dienstleistungen und
Produktionen durch höhere Gewalt, sofern dieser nicht im einzelnen vereinbart oder eine
Anweisung durch den Abnehmer vor Ort in einem entsprechenden Zeitrahmen erfolgt.
§ 6 Sonstiges
1.Sobald wir von einem unserer Abnehmer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen
können, sind wir berechtigt, als Schadenersatz statt des tatsächlich entstandenen Schadens ohne
Nachweis eines Schadens 20% der Vergütung zu verlangen, die uns bei Erfüllung des Vertrages
zugestanden hätte.
2.Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so richtet sich der
Inhalt des Vertrages nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
3.Unsere Rechtsbeziehungen zu Abnehmern und Lieferanten unterliegen auch bei
Auslandsberührungen österreichischem Recht. Ist der Abnehmer Vollkaufmann, der seinen
allgemeinen Gerichtsstand nicht in St. Pölten hat, so ist örtlich zuständiges Gericht für alle mit uns
entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in St. Pölten.
§ 7 Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber
Generell ist eine Stornofreie Beendigung eines Auftrages nur durch die Bestätigung durch die
Euro TV Production GmbH möglich.
Ist ein Rücktritt aus einem Produktionsauftrag vereinbart so gelten diese wie folgt
Bis 20 Tage vor Anreise zur Produktion ist das Personal Storno frei die Technik wird mit 50 % der
Auftragsumme ohne Spesen berechnet.
Bis 14 Tage vor Anreise zur Produktion wird das Personal mit 50 % Stornokosten und die Technik
mit 50 %der Auftragsumme berechnet.
Bis 8 tage vor Anreise zur Produktion wird das Personal mit 80 %Stornokosten und die Technik
mit 50 %der Auftragsumme berechnet.
Angefallene externe Kosten werden zu 100% verrechnet und zusätzlich mit 15%
Bearbeitungsgebühr belastet..
Ab dem 8. vor Anreise zur Produktion Tag wird die Produktion zur Gänze berechnet jedoch
ohne Spesen.
§ 8 Preisgültigkeit von Offerten und Wechselkurs bei Währungen außerhalb des Euro – Raum
Die Preisgültigkeit ist im Offert zu ersehen. Ist diese nicht implizit angegeben ,gilt diese 14 Tage
nach Offert Erstellung . Unsere Offerte sind in Euro angegeben. Bei Subdienstleistern die nicht im
Euro Raum ihren Rechnungslegenden Sitz haben ,trägt der Kunde der Euro TV das
Wächselkursrisiko .
Der Wechselkurs ist zum Kurs des Offertes festgelegt. Ab einer Schwankung von 3%wird die
gesamte Wechselkursdifferenz zur Verrechnung gebracht.
Stand der Geschäftsbedingungen 11.06.2023